Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-23, 22 U 57/15

22 U 57/15Obergericht23.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 57/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-23

Aktenzeichen: 22 U 57/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1023.22U57.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und die Anschlussberufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02.03.2015 teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.a.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.734,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

b.

Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 598,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

c.

Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 948,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

d.

Die Beklagte zu 3. wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 6.798,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.a.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 59 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 24 % , dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 14 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 32 % ihm selbst und zu 68 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 53 % ihr selbst und zu 47 % den Klägern auferlegt.

2.b.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden den Klägern zu 54 %, den Beklagten zu 1.-3. als Gesamtschuldnern zu 27 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 1 %, der Beklagten zu 2. zu weiteren 2 % und der Beklagten zu 3. zu weiteren 16 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 37 % ihm selbst und zu 63 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 33 % ihr selbst und zu 67 % den Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. werden zu 42 % ihr selbst und zu 58 % den Klägern auferlegt.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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