Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-21, VII-Verg 28/14

VII-Verg 28/14Obergericht21.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 28/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-21

Aktenzeichen: VII-Verg 28/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1021.VII.VERG28.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. August 2014 (VK 2-63/14) aufgehoben.

Die Vergabe einer Rahmenvereinbarung Virenschutz für die Bundesverwaltung, bekannt gemacht im Supplement zum Amtsblatt der EU unter der Nr. 2013/S 185-319834, wird der Antragsgegnerin untersagt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen je zur Hälfte zu tragen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

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