VI-3 Kart 163/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-21, VI-3 Kart 163/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-21, VI-3 Kart 163/09 (V)
VI-3 Kart 163/09 (V)Obergericht21.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 163/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1021.VI3KART163.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzagentur zu 35 %. Die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen diese zu 70 % und die Betroffene zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen trägt diese selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgend festgesetzt:
Bis zum 27.02.2012 auf bis zu € …
Bis zum 29.06.2015 auf € …
Sodann auf € …
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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