VI-3 Kart 112/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-21, VI-3 Kart 112/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-21, VI-3 Kart 112/13 (V)
VI-3 Kart 112/13 (V)Obergericht21.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 112/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: VI-3 Kart 112/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1021.VI3KART112.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 13.12.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 13.11.2013, BK9-11/8186, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 65 % und die Bundesnetzagentur zu 35 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € … festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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