VII-Verg 30/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, VII-Verg 30/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, VII-Verg 30/13
VII-Verg 30/13Obergericht19.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 30/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: VII-Verg 30/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1019.VII.VERG30.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer Detmold vom 6. August 2013 (VK 2-07/13) im Vergabeverfahren „Busverkehrsleistungen im Linienbündel … Nacht-Express Q...“ ein Zuschlag untersagt.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in beiden Instanzen einschließlich der Verfahren nach § 115 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden dem Antragsgegner auferlegt.
Im Verfahren vor der Vergabekammer ist die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragstellerin notwendig gewesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.