I-9 U 149/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, I-9 U 149/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, I-9 U 149/14
I-9 U 149/14Obergericht19.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 149/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: I-9 U 149/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1019.I9U149.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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