I-26 W 14/15 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, I-26 W 14/15 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-19, I-26 W 14/15 [AktE]
I-26 W 14/15 [AktE]Obergericht19.10.2015
Regest
Leitsatz §§ 19, 28 Abs. 2 FGG, 148, 252 ZPO Der bloße Umstand, dass in einem Vorlageverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG durch den Bundesgerichtshof über eine Rechtsfrage entschieden wird, die auch in einem erstinstanzlich noch anhängigen Spruchverfahren von Relevanz ist, kann es nicht rechtfertigen, letzteres in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 14/15 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-19
Aktenzeichen: I-26 W 14/15 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1019.I26W14.15AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz
§§ 19, 28 Abs. 2 FGG, 148, 252 ZPO
Der bloße Umstand, dass in einem Vorlageverfahren nach § 28 Abs. 2 FGG durch den Bundesgerichtshof über eine Rechtsfrage entschieden wird, die auch in einem erstinstanzlich noch anhängigen Spruchverfahren von Relevanz ist, kann es nicht rechtfertigen, letzteres in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Antragstellern und dem Vertreter der Minderheitsaktionäre in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
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