I-21 U 40/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-06, I-21 U 40/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-10-06, I-21 U 40/15
I-21 U 40/15Obergericht06.10.2015
Regest
Leitsatz: Urkundsverfahren; Urkundenbegriff im Sinne des § 592 ZPO; Kein Urkundsbeweis erforderlich bei unstreitigen, zugetandenen oder offen-kundigen Tatsachen; Anwendbarkeit des § 288 BGB n.F. • Urkunden im Sinne des § 592 ZPO sind schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen, wobei sie dem Beweis ihrer Echtheit oder Unechtheit zugänglich sein müssen. Es genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für die Richtigkeit der klagebegründenden Tatsachen unmittelbar oder mittelbar zu erbringen. Hierbei reicht es aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Tatsache zulässt. • Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundsverfahren, abgesehen von dem Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und auch somit keiner Urkundenvorlage (Anschluss an BGH Urteil vom 22.10.2014, NJW 2015, 475f). • Nach Art. 229 § 34 EGBGB findet § 288 BGB n.F. , demzufolge bei Nichtver-brauchergeschäften ein Verzugszinssatz in Höhe von 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden kann, nicht auf Schuldverhältnisse Anwendung, die bis zum 28.07.2014 entstanden sind BGB § 288 Abs. 2; ZPO § 592 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 06.10.2015, I-21 U 40/15; rechtskräftig
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 40/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-06
Aktenzeichen: I-21 U 40/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1006.I21U40.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Urkundsverfahren; Urkundenbegriff im Sinne des § 592 ZPO;
Kein Urkundsbeweis erforderlich bei unstreitigen, zugetandenen oder offen-kundigen Tatsachen; Anwendbarkeit des § 288 BGB n.F.
• Urkunden im Sinne des § 592 ZPO sind schriftlich verkörperte Gedankenerklärungen, wobei sie dem Beweis ihrer Echtheit oder Unechtheit zugänglich sein müssen. Es genügt jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für die Richtigkeit der klagebegründenden Tatsachen unmittelbar oder mittelbar zu erbringen. Hierbei reicht es aus, dass mit der Urkunde eine Indiztatsache bewiesen wird, die den Schluss auf die anspruchsbegründende Tatsache zulässt.
• Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundsverfahren, abgesehen von dem Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und auch somit keiner Urkundenvorlage (Anschluss an BGH Urteil vom 22.10.2014, NJW 2015, 475f).
• Nach Art. 229 § 34 EGBGB findet § 288 BGB n.F. , demzufolge bei Nichtver-brauchergeschäften ein Verzugszinssatz in Höhe von 9-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden kann, nicht auf Schuldverhältnisse Anwendung, die bis zum 28.07.2014 entstanden sind
BGB § 288 Abs. 2; ZPO § 592
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 06.10.2015, I-21 U 40/15; rechtskräftig
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 09.01.2015 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – 39 O 27/14 – teilweise abgeändert und die Beklagte über die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verurteilung hinaus verurteilt, weitere 167.616,74 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05. 2015 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird im Übrigen (soweit es um die Hauptforderung geht) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte – auch im Hinblick auf diese weitergehende Verurteilung – im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten jeweils Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
Die Revision nicht zugelassen.
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