VI-Kart 3/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-30, VI-Kart 3/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-30, VI-Kart 3/15 (V)
VI-Kart 3/15 (V)Obergericht30.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-30
Aktenzeichen: VI-Kart 3/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0930.VI.KART3.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
- I. Der Antrag der Betroffenen, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
- II. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 26. Februar 2015 - B 1 - 62/13 - wird als unzulässig verworfen.
- III. Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ihr fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen Auslagen zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1,5 Mio. €.
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