II-6 UF 73/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-30, II-6 UF 73/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-30, II-6 UF 73/15
II-6 UF 73/15Obergericht30.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-6 UF 73/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-30
Aktenzeichen: II-6 UF 73/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0930.II6UF73.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter
Tenor
- I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015 - Az. 68 F 364/13 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
- II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
- III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.625 €
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