Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-24, I-26 W 13/15 [AktE]

I-26 W 13/15 [AktE]Obergericht24.09.2015

Regest

I-26 W 13/15 [AktE] Leitsatz §§ 10 Abs. 1, 125 UmwG; §§ 293c, 320, 327c Abs. 2 S. 2 AktG Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 13/15 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-24

Aktenzeichen: I-26 W 13/15 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0924.I26W13.15AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 13/15 [AktE]

Leitsatz

§§ 10 Abs. 1, 125 UmwG; §§ 293c, 320, 327c Abs. 2 S. 2 AktG

Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2015 – 33 O 73/15 [AktE] – aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Beschlusses Anweisungen an den gem. Ziffer I. bestellten Spaltungsprüfer erteilt werden.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

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