I-26 W 13/15 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-24, I-26 W 13/15 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-24, I-26 W 13/15 [AktE]
I-26 W 13/15 [AktE]Obergericht24.09.2015
Regest
I-26 W 13/15 [AktE] Leitsatz §§ 10 Abs. 1, 125 UmwG; §§ 293c, 320, 327c Abs. 2 S. 2 AktG Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 13/15 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-24
Aktenzeichen: I-26 W 13/15 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0924.I26W13.15AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 13/15 [AktE]
Leitsatz
§§ 10 Abs. 1, 125 UmwG; §§ 293c, 320, 327c Abs. 2 S. 2 AktG
Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung zu erteilen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2015 – 33 O 73/15 [AktE] – aufgehoben, soweit in Ziffer II. des Beschlusses Anweisungen an den gem. Ziffer I. bestellten Spaltungsprüfer erteilt werden.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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