VI-3 Kart 150/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-23, VI-3 Kart 150/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-23, VI-3 Kart 150/14 (V)
VI-3 Kart 150/14 (V)Obergericht23.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 150/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-23
Aktenzeichen: VI-3 Kart 150/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0923.VI3KART150.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 17.07.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17.06.2014, BK9-11/8014, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 77 % und die Bundesnetzagentur zu 23 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € … festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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