VI-3 Kart 149/14 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-23, VI-3 Kart 149/14 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-23, VI-3 Kart 149/14 (V)
VI-3 Kart 149/14 (V)Obergericht23.09.2015
Regest
§§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 GasNEV 1. Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist ausschließlich nach den kalkulatorischen Maßstäben der GasNEV zu ermitteln. Fiktive Bemessungsgrundlage ist die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV. Diese und nicht ein erst zu berechnender „kalkulatorischer Vorsteuergewinn“ stellt den maßgeblichen fiktiven Gewerbeertrag dar, weswegen die kalkulatorische Gewerbesteuer auf der Grundlage der sog. „Vom-Hundert“-Rechnung zu ermitteln ist. 2. Diese Vorgehensweise bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer steht weder im Widerspruch zur Vorgehensweise der Bundesnetzagentur in den Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze zur Berechnung des Vorsteuerzinssatzes in Bezug auf die Körperschaftsteuer noch führt sie zu einer unzulässigen Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung. Dass die Eigenkapitalverzinsung nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes, so dass Kostenneutralität nicht hergestellt werden muss.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 149/14 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-23
Aktenzeichen: VI-3 Kart 149/14 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0923.VI3KART149.14V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 7 Abs. 6, 8 Abs. 1 GasNEV
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Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist ausschließlich nach den kalkulatorischen Maßstäben der GasNEV zu ermitteln. Fiktive Bemessungsgrundlage ist die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV. Diese und nicht ein erst zu berechnender „kalkulatorischer Vorsteuergewinn“ stellt den maßgeblichen fiktiven Gewerbeertrag dar, weswegen die kalkulatorische Gewerbesteuer auf der Grundlage der sog. „Vom-Hundert“-Rechnung zu ermitteln ist.
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Diese Vorgehensweise bei der Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer steht weder im Widerspruch zur Vorgehensweise der Bundesnetzagentur in den Festlegungen der Eigenkapitalzinssätze zur Berechnung des Vorsteuerzinssatzes in Bezug auf die Körperschaftsteuer noch führt sie zu einer unzulässigen Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung. Dass die Eigenkapitalverzinsung nicht in vollem Umfang erhalten bleibt, ist zwangsläufige Folge des rein kalkulatorischen Berechnungsansatzes, so dass Kostenneutralität nicht hergestellt werden muss.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 17.07.2014 wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 17.06.2014, BK9-11/8148, aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Bestimmung des Jahresanfangsbestands der kalkulatorischen Restwerte bei Neuanlagen, die im Basisjahr aktiviert wurden, im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Betroffene zu 56 % und die Bundesnetzagentur zu 44 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € … festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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