VI-3 Kart 286/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 286/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 286/12 (V)
VI-3 Kart 286/12 (V)Obergericht25.08.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 286/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-25
Aktenzeichen: VI-3 Kart 286/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0825.VI3KART286.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-026, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center
- „Netzbetrieb“
- „Lastverteilung“
- „Netzmanagement“
- „Netzvermarktung“
den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwen- digen Auslagen der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur tra- gen die Antragstellerin zu 15% und die Bundesnetzagentur zu 85%.
Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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