Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-25, VI-3 Kart 286/12 (V)

VI-3 Kart 286/12 (V)Obergericht25.08.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 286/12 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-25

Aktenzeichen: VI-3 Kart 286/12 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0825.VI3KART286.12V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Tenor

Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 09.11.2012, BK7-12-026, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Center

  • „Netzbetrieb“
  • „Lastverteilung“
  • „Netzmanagement“
  • „Netzvermarktung“

den Vorgaben des § 10c Abs. 6 EnWG unterliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwen- digen Auslagen der Antragstellerin und der Bundesnetzagentur tra- gen die Antragstellerin zu 15% und die Bundesnetzagentur zu 85%.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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