I-2 UH 1/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-26, I-2 UH 1/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-26, I-2 UH 1/14
I-2 UH 1/14Obergericht26.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 UH 1/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-26
Aktenzeichen: I-2 UH 1/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0626.I2UH1.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2009, Az. 4b O 287/05, und das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2011, Az. I-2 U 18/09, werden aufgehoben.
Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 7. Juni 2005 (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 287/05) wird abgewiesen.
Die Kosten des Verletzungsprozesses (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 287/05; Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-2 U 18/09, Bundesgerichtshof, AZ. X ZR 13/11) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.
II. Die Kosten des Restitutionsverfahrens werden der Restitutionsbeklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Restitutionsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionsklägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 5.250.000,- € festgesetzt.
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