Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-21, VI-3 Kart 21/13 (V)

VI-3 Kart 21/13 (V)Obergericht21.05.2014

Regest

§§ 21 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 EnWG; § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV; § 23 Abs. 2 Satz 2 StromNZV 1. Die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen unter Ziffer 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 vom 05.12.2012, wonach die Abschlagszahlungen auf der Basis reduzierter Netzentgelte zu berechnen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Abschlagszahlungen an den Letztverbraucher zurückzuzahlen sind, verlagert nicht unzulässig oder einseitig das Insolvenzrisiko auf die betroffenen Netzbetreiber. 2. Die angegriffene Festlegung regelt nicht die strittige Frage, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat. Dies wird vielmehr durch die Festlegung vom 14.12.2011(BK8-11-024) erfasst. Den Ausführungen zum Insolvenzrisiko unter Ziff. 5.4 kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt im Hinblick auf die Wälzungsfähigkeit insolvenzbedingter Ausfälle zu. Die Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Netzbetreiber konnte nur mittels Beschwerde gegen die Festlegung BK8-11-024 angegriffen werden. 3. Die Regelung in Ziffer 5.4 entspricht den Vorgaben der StromNEV. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Regelung des § 19 Abs. 2 a.E. StromNEV verbieten es, Netzentgelte zunächst nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen. Da der netzstabilisierende Beitrag unterjährig erbracht wird, entspricht es der ratio der Norm, das netzdienliche Verhalten unmittelbar und nicht zum jeweiligen Jahresende zu honorieren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 21/13 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-05-21

Aktenzeichen: VI-3 Kart 21/13 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0521.VI3KART21.13V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 21 Abs. 1, 54 Abs. 3 Satz 2, 73 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 EnWG; § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV; § 23 Abs. 2 Satz 2 StromNZV

  1. Die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen unter Ziffer 5.4 der Festlegung BK4-12-1656 vom 05.12.2012, wonach die Abschlagszahlungen auf der Basis reduzierter Netzentgelte zu berechnen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Abschlagszahlungen an den Letztverbraucher zurückzuzahlen sind, verlagert nicht unzulässig oder einseitig das Insolvenzrisiko auf die betroffenen Netzbetreiber.

  2. Die angegriffene Festlegung regelt nicht die strittige Frage, wer das Insolvenzrisiko zu tragen hat. Dies wird vielmehr durch die Festlegung vom 14.12.2011(BK8-11-024) erfasst. Den Ausführungen zum Insolvenzrisiko unter Ziff. 5.4 kommt kein eigenständiger Regelungsgehalt im Hinblick auf die Wälzungsfähigkeit insolvenzbedingter Ausfälle zu. Die Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Netzbetreiber konnte nur mittels Beschwerde gegen die Festlegung BK8-11-024 angegriffen werden.

  3. Die Regelung in Ziffer 5.4 entspricht den Vorgaben der StromNEV. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Regelung des § 19 Abs. 2 a.E. StromNEV verbieten es, Netzentgelte zunächst nach den allgemeinen Tarifen abzurechnen. Da der netzstabilisierende Beitrag unterjährig erbracht wird, entspricht es der ratio der Norm, das netzdienliche Verhalten unmittelbar und nicht zum jeweiligen Jahresende zu honorieren.

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1), 7), 9), 13), 19) und 23) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden den Beschwerdeführerinnen – nach Kopfteilen - auferlegt.

Der Beschwerdewert wird bis zum 20.02.2014 auf jeweils 50.000 Euro, sodann auf 1.300.000 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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