I-24 U 177/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-20, I-24 U 177/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-20, I-24 U 177/13
I-24 U 177/13Obergericht20.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 177/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-20
Aktenzeichen: I-24 U 177/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0520.I24U177.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 24.04.2014, durch welchem der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.01.2012 (Az. 11-2866194-02-N) gewährt wurde, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.07.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten der Wiedereinsetzung von der Beklagten zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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