I-26 W 7/14 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-12, I-26 W 7/14 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-05-12, I-26 W 7/14 [AktE]
I-26 W 7/14 [AktE]Obergericht12.05.2014
Regest
I-26 W 7/14 (AktE) Leitsatz § 132 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG, §§ 42 f. FamFG Ist eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde in der Entscheidung über den Auskunftsantrag unterblieben, kommt eine Korrektur im Wege der Berichtigung nur in Betracht, wenn für Dritte ohne weiteres erkennbar ist, dass die Zulassung der Beschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht ausgesprochen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 7/14 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-12
Aktenzeichen: I-26 W 7/14 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0512.I26W7.14AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 7/14 (AktE)
Leitsatz
§ 132 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG, §§ 42 f. FamFG
Ist eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde in der Entscheidung über den Auskunftsantrag unterblieben, kommt eine Korrektur im Wege der Berichtigung nur in Betracht, wenn für Dritte ohne weiteres erkennbar ist, dass die Zulassung der Beschwerde beschlossen und nur versehentlich nicht ausgesprochen worden ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 26. November 2013 wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts K. vom 18. November 2013 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
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