Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-30, VII-Verg 41/13

VII-Verg 41/13Obergericht30.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 41/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-30

Aktenzeichen: VII-Verg 41/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0430.VII.VERG41.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. November 2013 (VK 1-99/13) aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Vergabeverfahren 151/005802, und zwar hinsichtlich der Lose 1, 1a und 2, einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden als Gesamtschuldnern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt, die je zur Hälfte auch die in jenem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen haben.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 65.000 Euro

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.