IV-2 RBs 37/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-11, IV-2 RBs 37/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-11, IV-2 RBs 37/14
IV-2 RBs 37/14Obergericht11.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 37/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-11
Aktenzeichen: IV-2 RBs 37/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0411.IV2RBS37.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Das Verfahren wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat zur Entscheidung übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen dass der Betroffene – unter Anwendung der Vorschriften der § 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 2, Nr. 246 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV – wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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