VII-Verg 36/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-09, VII-Verg 36/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-09, VII-Verg 36/13
VII-Verg 36/13Obergericht09.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 36/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-09
Aktenzeichen: VII-Verg 36/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0409.VII.VERG36.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14.10.2013, Aktenzeichen VK 2 - 84/13, wird aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird im Vergabeverfahren "Weitverkehrsnetzwerk (WAN), Firewallumgebung (DNZ) und Internetverbindung" die Erteilung des Zuschlags auf das Los 1 untersagt.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 153.666,52 EUR festgesetzt.
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