I-23 U 59/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, I-23 U 59/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, I-23 U 59/13
I-23 U 59/13Obergericht08.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 59/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: I-23 U 59/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0408.I23U59.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, dass mit Bescheid des Finanzamts R vom 27. März 2007 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31. Dezember 2005 das steuerliche Einlagekonto mit 0 € bestandskräftig festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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