Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-27, I -10 W 33/14

I -10 W 33/14Obergericht27.03.2014

Regest

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I -10 W 33/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: I -10 W 33/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0327.I10W33.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Normen: Nr. 207 KV-GvKostG

Leitsätze

Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.

Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 13. März 2014 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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