Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-04, I-10 W 19/14

I-10 W 19/14Obergericht04.03.2014

Regest

In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nicht entstehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 19/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-04

Aktenzeichen: I-10 W 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0304.I10W19.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Normen: Nr. 1000 VV-RVG

Leitsätze

In Beratungshilfeverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung kommt der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Die Verständigung der Parteien allein über den Inhalt der Unterlassungserklärung lässt die Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG nicht entstehen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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