I-18 U 27/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-26, I-18 U 27/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-26, I-18 U 27/12
I-18 U 27/12Obergericht26.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 27/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: I-18 U 27/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0226.I18U27.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) den am Tag der Urteilsverkündung geltenden Gegenwert von 100.000 Sonderziehungsrechten in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 14.12.2009 zu zahlen.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 1) von sämtlichen Ansprüchen, die gegen die Klägerin zu 1) aus der von ihr am 14.01.2009 gezeichneten „Average Guarantee“ wegen des Schadensereignisses am 11.01.2009 auf der „M...“ (Eigner: V... I... S...) geltend gemacht werden, freizustellen, soweit nicht durch die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) aus dem am 12.01.2009 gezeichneten „Average Bond“ ein dem Gegenwert von 175.000 Sonderziehungsrechten am Tag der Urteilsverkündung entsprechender Betrag abzüglich des unter Ziffer 1) ausgeurteilten Betrages verbraucht ist.
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 2) von sämtlichen Ansprüchen, die gegen die Klägerin zu 2) aus dem von ihr am 12.01.2009 gezeichneten „Average Bond“ wegen des Schadensereignisses am 11.01.2009 auf der „M...“ (Eigner: V… I… S…) geltend gemacht werden, freizustellen, soweit nicht durch die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1) aus der von ihr am 14.01.2009 gezeichneten „Average Guarantee“ ein dem Gegenwert von 175.000 Sonderziehungsrechten am Tag der Urteilsverkündung entsprechender Betrag abzüglich des unter Ziffer 1) ausgeurteilten Betrages verbraucht ist.
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- Die Feststellungsaussprüche zu 2) und 3) werden in der Summe auf einen dem Gegenwert von 175.000 Sonderziehungsrechten am Tag der Urteilsverkündung entsprechenden Betrag unter Anrechnung des unter Ziffer 1) ausgeurteilten Betrages beschränkt, wobei diese Beschränkung hälftig auf die Klägerinnen verteilt wird.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 70 % und die Beklagten wie Gesamtschuldner 30 %. Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner zu 44 % und die Klägerin zu 1) zu 56 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) erster Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zweiter Instanz tragen die Beklagten wie Gesamtschuldner 25 %. Im Übrigen trägt die Klägerin zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 62 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1) 56 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Streithelferinnen erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 62 %. Von den Kosten der Streithelferinnen zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 1) 56 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.
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Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klägerin zu 1) darf die Vollstreckung durch die Beklagten und die Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten bzw. die Streithelferinnen vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Die Revision wird zugelassen.
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