Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-25, I-21 U 86/13

I-21 U 86/13Obergericht25.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 86/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-25

Aktenzeichen: I-21 U 86/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0225.I21U86.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2013 (Az. 6 O 295/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wirkungslos geworden ist, soweit gegenüber dem Beklagten zu 1) das Bestehen von Forderungen festgestellt worden ist, die eine Vergütungsforderung aus Werkvertrag über Bauleistungen von 123.867,94 € und eine Zinsforderung von 36.184,63 € übersteigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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