I-1 U 56/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-25, I-1 U 56/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-25, I-1 U 56/13
I-1 U 56/13Obergericht25.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 56/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-25
Aktenzeichen: I-1 U 56/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0225.I1U56.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels des Beklagten das am 18. April 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.829,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten i.H.v. 1.788,22 € freizustellen.
Zudem wird der Beklagte verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 899,40 € brutto freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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