VI-Kart 3/13 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-05, VI-Kart 3/13 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-05, VI-Kart 3/13 (V)
VI-Kart 3/13 (V)Obergericht05.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 3/13 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-05
Aktenzeichen: VI-Kart 3/13 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0205.VI.KART3.13V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 12. März 2013 (B 3 – 86101 – Fa – 132/12) werden verworfen.
II. Die Beteiligte zu 4. und die Beigeladene haben die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Bundeskartellamt und den Beteiligten zu 1. bis 3. die ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert jeder Beschwerde wird auf jeweils 30 Mio. Euro festgesetzt.
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