Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-29, VII-Verg 28/13

VII-Verg 28/13Obergericht29.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 28/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-29

Aktenzeichen: VII-Verg 28/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0129.VII.VERG28.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 31. Juli 2013 (VK 2-58/13) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen bei der am 28. Mai 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zur Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff Interferon beta-1b (ABl./S S101 v. 28. Mai 2013) die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt haben.

Den Antragsgegnerinnen werden auferlegt:

  • als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Verfahrens vor

der Vergabekammer,

  • je zur Hälfte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im

Verfahren vor der Vergabekammer,

  • je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.

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