III-3 RVs 4/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-27, III-3 RVs 4/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-27, III-3 RVs 4/14
III-3 RVs 4/14Obergericht27.01.2014
Regest
KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, PflVG §§ 1, 6 Abs. 1 1. Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO. 2. Das Gestatten des Gebrauchs i.S.d. § 6 Abs. 1 PflichtVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden ein übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat; eine Ermöglichung des Gebrauchs reicht nicht aus. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 27.01.2014, III 3 RVs 4-14
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 RVs 4/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-27
Aktenzeichen: III-3 RVs 4/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0127.III3RVS4.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
KraftStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7 Nr. 1,
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2,
PflVG §§ 1, 6 Abs. 1
Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO.
Das Gestatten des Gebrauchs i.S.d. § 6 Abs. 1 PflichtVG erfordert, dass der Gestattende gegenüber dem Gebrauchenden ein übergeordnete Sachherrschaft an dem Fahrzeug hat; eine Ermöglichung des Gebrauchs reicht nicht aus.
OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 27.01.2014, III 3 RVs 4-14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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