VI-3 Kart 181/09 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-22, VI-3 Kart 181/09 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-01-22, VI-3 Kart 181/09 (V)
VI-3 Kart 181/09 (V)Obergericht22.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 181/09 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-22
Aktenzeichen: VI-3 Kart 181/09 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0122.VI3KART181.09V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 04.02.2009 – BK 8-08/1882-11 – aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, einen Festlegungsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur jeweils zu 50 %.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird . . . festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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