I-9 U 101/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-07, I-9 U 101/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-10-07, I-9 U 101/12
I-9 U 101/12Obergericht07.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-9 U 101/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-10-07
Aktenzeichen: I-9 U 101/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1007.I9U101.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 11.05.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 20.08.2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass mit der „Beklagten“ die Beklagte zu 2) gemeint ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 93 % und die Klägerin zu 7 %. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 7 % und der Beklagten zu 2) zu 93 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
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