VII-Verg 43/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-20, VII-Verg 43/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-20, VII-Verg 43/12
VII-Verg 43/12Obergericht20.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 43/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-20
Aktenzeichen: VII-Verg 43/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0820.VII.VERG43.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 25. Oktober 2012 (VK 1-43/12) zu Ziffer 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
…
Die Gebühr wird auf 1.500,- € und die im Rahmen der Akteneinsicht entstandenen Auslagen auf 3,50 €, mithin werden insgesamt Kosten in Höhe von 1.503,50 € festgesetzt.
Nach Abzug des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € ist ihr ein Betrag in Höhe von 996,50 € zu erstatten.
II.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000,- € festgesetzt.
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