VI-2 U (Kart) 15/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-14, VI-2 U (Kart) 15/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-14, VI-2 U (Kart) 15/08
VI-2 U (Kart) 15/08Obergericht14.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 15/08 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 15/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0814.VI2U.KART15.08.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 2008 verkündet Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O (Kart) 529/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin für ihr Produkt Frabopress, einen Pressfitting aus Rotguss bzw. Kupfer, das DVGW-Zertifizierungszeichen Wasser sowie das DVGW-Zertifizierungszeichen Gas/Wasser (Mischzertifikat) zu erteilen.
Die Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2 darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 250.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
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