VI Kart 1/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-14, VI Kart 1/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-14, VI Kart 1/12 (V)
VI Kart 1/12 (V)Obergericht14.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI Kart 1/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: VI Kart 1/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0814.VI.KART1.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Beigeladenen zu 3) und zu 9) wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Dezember 2011 – B 7-66/11 – aufgehoben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bundeskartellamt auferlegt. Es hat zudem den Beigeladenen zu 3) und zu 9) die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
für die Beigeladene zu 3) 1 Mio. €
für die Beigeladene zu 9) 25 Mio. €.
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