VII-Verg 48/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-07, VII-Verg 48/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-07, VII-Verg 48/12
VII-Verg 48/12Obergericht07.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 48/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-07
Aktenzeichen: VII-Verg 48/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0807.VII.VERG48.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2012 (VK 1-97/12) aufgehoben, soweit darin die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin angeordnet sowie die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2000 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.