Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-07, VII-Verg 48/12

VII-Verg 48/12Obergericht07.08.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 48/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-07

Aktenzeichen: VII-Verg 48/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0807.VII.VERG48.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 19. November 2012 (VK 1-97/12) aufgehoben, soweit darin die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin angeordnet sowie die durch Akteneinsicht entstandenen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt worden sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2000 Euro festgesetzt.

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