Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-23, I-20 U 116/12

I-20 U 116/12Obergericht23.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 116/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: I-20 U 116/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0723.I20U116.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juni 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt wurde und wird der Beklagte verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch Auszubildende an Kunden abgeben zu lassen, wenn nicht zuvor eine persönliche Beratung durch entsprechend qualifiziertes pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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