VII-Verg 40/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-10, VII-Verg 40/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-10, VII-Verg 40/12
VII-Verg 40/12Obergericht10.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 40/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-10
Aktenzeichen: VII-Verg 40/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0710.VII.VERG40.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. September 2013 (VK-17/2012-L) aufgehoben, soweit darin unter 4. des Tenors die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für nicht notwendig erklärt worden ist.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.