7 U 130/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-07, 7 U 130/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-07, 7 U 130/12
7 U 130/12Obergericht07.06.2013
Regest
Es liegt kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vor, wenn der Ausschlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet sein müsse, weil andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen wären, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 U 130/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 7 U 130/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0607.I7U130.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Leitsätze
Es liegt kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vor, wenn der Ausschlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet sein müsse, weil andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen wären, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 29.03.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist –wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung- vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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