Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-05-22, VII-Verg 16/12

VII-Verg 16/12Obergericht22.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 16/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-22

Aktenzeichen: VII-Verg 16/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0522.VII.VERG16.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30.4.2011 (VK-43/2011-L) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 50.000 EUR festgesetzt.

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