Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 26 W 23/12 [AktE]

26 W 23/12 [AktE]Obergericht25.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 23/12 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 26 W 23/12 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0425.26W23.12AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird als unzulässig verworfen.

Ihre Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2011 (33 O 125/06 (AktE)) wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandene Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Ihre außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.

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