VI-3 Kart 54/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 54/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 54/08 (V)
VI-3 Kart 54/08 (V)Obergericht24.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 54/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 54/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART54.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 12. September 2008, AZ.: 421-38-20/2.2 (Strom) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Landesregulierungsbehörde sowie der beteiligten Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. X. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren
. . .
erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.