VI-3 Kart 37/08 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 37/08 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-04-24, VI-3 Kart 37/08 (V)
VI-3 Kart 37/08 (V)Obergericht24.04.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 37/08 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-24
Aktenzeichen: VI-3 Kart 37/08 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0424.VI3KART37.08V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 07.07.2008 – BK 4-08/068 – wird zurückgewiesen.
Die Betroffene trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen. Die durch die Begutachtung durch den Sachverständigen J. entstandenen Kosten trägt die Betroffene wie folgt: Die durch das in den Verfahren
VI-3 Kart 33/08 (V)
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erstattete Gemeinschaftsgutachten und die durch die Anhörung des Sachverständigen entstandenen Kosten trägt die Betroffene zu 1/11. Die durch das in dem vorliegenden Verfahren gesondert erstattete Einzelgutachten entstandenen Kosten trägt die Betroffene.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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