VI-3 Kart 43/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 43/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 43/12 (V)
VI-3 Kart 43/12 (V)Obergericht06.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 43/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 43/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0306.VI3KART43.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 – BK 8-11/024 – aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst.
Der Beschwerdewert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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