VI-3 Kart 14/12 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 14/12 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-06, VI-3 Kart 14/12 (V)
VI-3 Kart 14/12 (V)Obergericht06.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 14/12 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: VI-3 Kart 14/12 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0306.VI3KART14.12V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011 – BK 8-11/024 – aufgehoben. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Feststellungsanträge der Beteiligten B. und C. werden verworfen.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst.
Der Beschwerdewert wird auf € 50.000 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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