III-3 Ws 27/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-21, III-3 Ws 27/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-21, III-3 Ws 27/13
III-3 Ws 27/13Obergericht21.02.2013
Regest
StPO §§ 28 Abs. 2 S. 1, 321 Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK Leitsatz: Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter „erkennende Richter“ i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 21. Februar 2013 – III-3 Ws 27/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — III-3 Ws 27/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-21
Aktenzeichen: III-3 Ws 27/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0221.III3WS27.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Leitsätze
StPO §§ 28 Abs. 2 S. 1, 321
Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK
Leitsatz:
Mit der Vorlage der Akten an das Berufungsgericht gemäß § 321 StPO sind die dort nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung berufenen Richter „erkennende Richter“ i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Werden gegen diese gerichtete Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ausgeschlossen, selbst wenn noch kein Termin zur Berufungshauptverhandlung bestimmt ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat
Beschluss vom 21. Februar 2013 – III-3 Ws 27/13
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig ver-worfen.
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