I-2 U 58/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-21, I-2 U 58/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-21, I-2 U 58/11
I-2 U 58/11Obergericht21.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 58/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-21
Aktenzeichen: I-2 U 58/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0221.I2U58.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Mai 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.
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