VII-Verg 39/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-18, VII-Verg 39/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-02-18, VII-Verg 39/12
VII-Verg 39/12Obergericht18.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 39/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-18
Aktenzeichen: VII-Verg 39/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0218.VII.VERG39.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26. September 2012 (VK 1-8/09) aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer sowie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren entstandene Kosten (Aufwendungen) der Antragstellerin auferlegt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.