I-23 U 18/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-21, I-23 U 18/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-21, I-23 U 18/12
I-23 U 18/12Obergericht21.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 18/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: I-23 U 18/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1221.I23U18.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Einzelrichters der1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30.12.2011 - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1. und der weitergehenden Berufung des Klägers - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 13.899,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.290,79 EUR seit dem 26.04.2005 bis zum 17.11.2009 sowie aus 13.899,15 EUR seit dem 18.11.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1. wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 24 % dem Beklagten zu 1. und zu 76 % dem Kläger auferlegt.
Die weitergehende Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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