I-8 U 27/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-20, I-8 U 27/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-12-20, I-8 U 27/12
I-8 U 27/12Obergericht20.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 27/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: I-8 U 27/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1220.I8U27.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 14.02.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert.
Gegen den Beklagten zu 1) wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten 1. Instanz und seinen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 95 % und die Beklagte zu 2) 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Streithelferin trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 2) zu 10 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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